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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Grewing Metallhandel und dem Kunden  ausschließlich. AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Grewing hat diesen ausdrücklich und mindestens in Textform zugestimmt.

Diese AGB gelten auch ohne erneuten Hinweis für Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags sowie für neue gleichartige Verträge mit dem Kunden.

Individuelle Abreden zwischen Grewing und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

Verkauf von Schrott & Altmetall

Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien schließen Kaufverträge über Schrott und/oder Altmetall.
Erfüllungsort ist das Betriebsgelände von Grewing Metallhandel, sofern die Vertragsparteien keine Bringschuld vereinbart haben.

Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist nach Erhalt der Ware und einer Rechnung zu zahlen. Grewing Metallhandel behält sich das Recht vor, Lieferungen von einer sofortigen Barzahlung abhängig zu machen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, sofern diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.


Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum von Grewing Metallhandel.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an Grewing Metallhandel ab. Grewing Metallhandel nimmt die Abtretung an.

Grewing Metallhandel ermächtigt widerruflich den Käufer, die an Grewing Metallhandel abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von Grewing Metallhandel einzuziehen. Das Recht von Grewing Metallhandel, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Grewing Metallhandel wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Verhält sich der Käufer gegenüber Grewing Metallhandel vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann Grewing Metallhandel vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Grewing Metallhandel alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Grewing Metallhandel zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für Grewing Metallhandel. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von Grewing Metallhandel stehen, erwirbt Grewing Metallhandel Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Grewing Metallhandel nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Grewing Metallhandel Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Grewing Metallhandel anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Grewing Metallhandel nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für Grewing Metallhandel verwahren.

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von Grewing Metallhandel hinzuweisen und Grewing Metallhandel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Grewing Metallhandel seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber Grewing Metallhandel, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten Grewing Metallhandel zu erstatten.

Grewing Metallhandel verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die Grewing Metallhandel zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.

Lieferzeit

Grewing Metallhandel wird alle Anstrengungen unternehmen, die vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten. Sollte sich die Lieferung jedoch wegen unvorhergesehener Umstände wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt verzögern, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.

Sollte im Einzelfall eine Lieferfrist überschritten oder aus sonstigen Gründen Verzug eingetreten sein, haftet Grewing Metallhandel bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit für den dem Käufer entstandenen Verzugsschaden gemäß den gesetzlichen Vorschriften, allerdings beschränkt auf maximal 5% des Kaufpreises.

Gewährleistung

Grewing Metallhandel ist nach Kräften bemüht, die Ware entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu liefern. Dabei kann es aber nicht immer ausgeschlossen werden, dass sich geringfügige Mehr- und Mindermengen ergeben. Bei Mehrmengen ist der Käufer nach seiner Wahl verpflichtet, entweder einen entsprechenden Mehrpreis zu zahlen oder die Zuviellieferung herauszugeben.

Eine Minderlieferung hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen, woraufhin Grewing Metallhandel die fehlende Menge nachliefern wird. Die Verpflichtung zur Nachlieferung besteht nur, wenn die Minderlieferung 3 % des gesamten Liefervolumens überschreitet. Sofern der Käufer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt für ihn die Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware.

Schadensersatz

Sollte dem Käufer infolge einer mangelhaften Lieferung oder einer sonstigen Pflichtverletzung ein Schaden entstehen, so haftet Grewing Metallhandel nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung ist allerdings ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten betroffen sind, der Schadenseintritt lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Käufers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von Grewing Metallhandel oder dem Käufer verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Käufers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, Grewing Metallhandel auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die Grewing Metallhandel weder kannte noch kennen musste, oder dass der Käufer es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Ankauf von Schrott & Altmetall

Identitätsnachweis

Grewing Metallhandel ist aufgrund steuerlicher Vorschriften verpflichtet, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Verkäufers aufzuzeichnen. Dies erfolgt aus Vereinfachungsgründen durch eine Kopie des Personalausweises. Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Personalausweises. Bei Nichtvorlage wird jedoch kein Ankauf getätigt.

Kopien von Personalausweisen werden ausschließlich zu Erfüllung steuerlicher Pflichten und im Rahmen der Datenschutzgesetze verwendet.

Obliegenheiten des Verkäufers

Sind aufgrund der Beschaffenheit des zu liefernden Materials bei dem Transport, der Lagerung, der Veräußerung oder sonstigen Verwertung Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, ist der Verkäufer spätestens bei Vertragsabschluss verpflichtet, Grewing Metallhandel hierüber vollständig in Kenntnis zu setzten.

Der Verkäufer bestätigt mit Vertragsabschluss, dass die gelieferte Ware weder kontaminiert noch schadstoffbehaftet oder explosiv ist. Ebenso versichert der Verkäufer, dass etwaige Behältnisse oder Hohlräume der Ware nicht durch kontaminierte oder schadstoffbehaftete oder explosive sowie sonstige Materialien gefüllt oder verunreinigt sind. Bei vorsätzlichem Befüllen und / oder Verschweigen eines solchen Behältnisses oder Hohlraums, behält sich Grewing Metallhandel die Verweigerung der Annahme sowie Rückgabe der Ware vor. Zudem ist der Verkäufer verpflichtet, für den bei der Grewing Metallhandel entstandenen Schaden aufzukommen und die bereits erhaltene Zahlung für die Ware zu erstatten. Hat der Verkäufer vorsätzlich gehandelt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an Grewing Metallhandel in Höhe von 550 Euro verpflichtet.

Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber Grewing Metallhandel vollständige und richtige Angaben darüber zu machen, ob

  • er die Ware in eigenem Namen oder als Vertreter für einen Dritten anbietet. Erfolgt keine abweichende Erklärung wird widerlegbar vermutet, dass die Ware vom Verkäufer im eigenen Namen angeboten wird;
  • er bzw. der von ihm vertretene Dritte Unternehmer i.S.d. § 2 UstG ist und den Verkauf im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Soweit sich aus der Erklärung des Verkäufers oder den sonstigen Umständen nichts Abweichendes ergibt, wird widerlegbar vermutet, dass der Verkäufer kein Unternehmer ist. Dies gilt nicht, wenn die Umsätze mit dem Verkäufer zzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 17.500,00 € oder im laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000,00 € betragen; in diesem Fall geht Grewing Metallhandel davon aus, dass die Leistung der Besteuerung nach § 13b UstG (reverse charge) unterfällt.
  • in seiner Person bzw. in der Person des vertretenen Dritten die Voraussetzungen des § 19 UstG (Kleinunternehmer) erfüllt sind. Erfolgt keine abweichende Erklärung, geht Grewing Metallhandel davon aus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Leistung unter Übergang der Steuerschuld nach § 13b UstG der umsatzsteuerlichen Besteuerung unterfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen von (2) Satz 3 vorliegen.

Der Verkäufer versichert, dass die gelieferte Ware in seinem Eigentum bzw. im Eigentum des von ihm Vertretenen steht, er über das Eigentum frei verfügen kann und dieses mit Rechten Dritter nicht belastet ist. Macht ein Dritter Ansprüche aus Eigentum gegen Grewing Metallhandel geltend, stellt er der Grewing Metallhandel hiervon frei.

Containerdienst

Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Anlieferung, Aufstellung und Abholung eines Containers, der vom Auftraggeber mit Schrott/Altmetall oder Abfall beladen wird. Für die Anlieferung und Aufstellung wird eine Gebühr berechnet.

Abfälle werden durch Grewing Metallhandel bei einer geeigneten Einrichtung entsorgt. Im Gegenzug erhält Grewing Metallhandel von dem Auftraggeber eine Vergütung. Schrott/Altmetall geht zur freien Verfügung in das Eigentum von Grewing Metallhandel über. Der Auftraggeber erhält nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Vertragsschluss

Verträge kommen durch die Annahme der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Bestellung zustande. Für mündliche Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen und sonstige Vereinbarungen von Arbeitskräften vor Ort übernimmt Grewing Metallhandel keine Haftung.

Entgelte

Das Entgelt für die Entsorgung von Abfällen beinhaltet die Gebühren der Entsorgungsstelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten) zuzüglich eines Entgelts für die Leistungen von Grewing Metallhandel.

Die Befüllung der Container hat vorschriftsgemäß zu befolgen. Container, welche den Füllstand der Ladekante überschreiten, können nicht oder nur gegen entsprechenden Aufpreis abgeholt werden. Die Container sind ausschließlich für  Schüttgüter gedacht. Flüssige Stoffe werden als Abzug behandelt.

Eine vereinbarte Vergütung für Schrott/Altmetall berechnet sich auf Grundlage der Art des Schrotts/Altmetalls und des Gewichts. Die Gewichtsmessung erfolgt auf dem Betriebsgelände von Grewing Metallhandel nach der Abholung des Containers. Sollte der Inhalt des Containers von dem geplanten Inhalt abweichen, ist dies vom Auftraggeber anzugeben. Bei Mischungen oder falsch deklarierter Ware in den Containern wird automatisch das minderwertigste Material aus der Mischung für das gesamte Warenvolumen berechnet.

Ist nichts anderes vereinbart, werden Rechnungen von Grewing Metallhandel mit Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.

Angaben von Grewing Metallhandel zu den Größen, Maßen und der Tragfähigkeit des Containers sind nur Richtwerte. Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben berechtigen den Auftraggeber nicht zu Preisminderungen.

Anlieferung des Containers

Die Anlieferung des Containers erfolgt am vereinbarten Tag. Eine vereinbarte Uhrzeit kann um bis zu drei Stunden überschritten werden. Eine Haftung bei nicht rechtzeitiger Anlieferung ist bei Vorliegen höherer Gewalt (Streik, Straßensperrung etc.) ausgeschlossen.

Der Container wird für die vereinbarte Zeit aufgestellt. Ist keine Zeit vereinbart, wird der Container nach 14 Tagen abgeholt. Wird der Container nicht in dieser Zeit beladen, so berührt dies nicht den Anspruch von Grewing Metallhandel auf die Vergütung für die Anlieferung. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen. Für vergebliche Anfahrten oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber den Mehraufwand zu tragen.

Pflichten des Auftraggebers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

Der Container darf nur mit dem vereinbarten Material beladen werden. Der Auftraggeber haftet für den Mehraufwand und Schäden aufgrund der Beladung mit anderem Material. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Ablieferung von Abfällen bei einer Abladestelle für die Beschaffenheit sowie die Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen Angabe auf dem Übernahmebeleg oder Lieferschein. Mehrkosten, die auf einer falschen Deklarierung der Abfälle beruht, trägt der Auftraggeber.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung und Sicherung des Containers (Warnlampen, Warnbaken, Absperrungen usw.) ist von dem Auftraggeber zu erfüllen.

Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Wege muss der Auftraggeber einholen, es sei denn, Grewing Metallhandel hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebühren für die Genehmigung zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von Grewing Metallhandel gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Für eine fehlende Sicherung und/oder Genehmigung haftet der Auftraggeber. Er stellt Grewing Metallhandel von Ansprüchen Dritter frei.

Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz, die durch das Transportfahrzeug oder den Container entstehen, haftet Grewing Metallhandel nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Eine Verbringung des Containers an einen anderen Standort ist nur mit Zustimmung von Grewing Metallhandel zulässig.

Bei Beschädigungen des Containers wird der Auftraggeber die weitere Nutzung umgehend einstellen und Grewing Metallhandel unverzüglich informieren.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Container unterzuvermieten, zu verleihen oder sonst Dritten zu überlassen.

Bei Diebstahl oder Vandalismus ist der Auftraggeber verpflichtet, die Polizei und Grewing Metallhandel unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber ist zur Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Grewing Metallhandel unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche (Beschlagnahme, Pfändung) in Bezug auf den Container geltend machen. Des Weiteren ist der Dritte von dem Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Gegenstand im Eigentum von Grewing Metallhandel handelt.

Haftung

Der Auftraggeber haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden am Container. Er ist verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl zu treffen. Bei einem schuldhaften Unterlassen haftet er für den entwendeten Container in Höhe des Zeitwerts.

Grewing Metallhandel haftet für verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist zu berücksichtigen.

Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet Grewing Metallhandel, soweit Grewing Metallhandel oder dem eingesetzten Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Auftragnehmer gegenüber Grewing Metallhandel angezeigt wird.

Soweit die Haftung von Grewing Metallhandel durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Personal von Grewing Metallhandel.

Allgemeine Bestimmungen

Datenschutz

Grewing wird Daten des Kunden zur Auftragsabwicklung verwenden und bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen speichern. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten die Datenschutzhinweise von Grewing Metallhandel.

Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Grewing Metallhandel ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gerichtsstand ist der Sitz von Grewing Metallhandel, soweit der Kunde  Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grewing Metallhandel GmbH | Stand: 18.11.2022

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